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Image de l’article : PPWR – Ce que les PME suisses doivent faire pour exporter vers l’UE

PPWR : Que doivent faire les PME suisses lors de leurs exportations vers l’UE

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung PPWR unmittelbar in allen EU-Staaten. Sie betrifft jedes Schweizer Unternehmen, dessen verpackte Ware in der EU landet – ob direkt oder über einen Kunden. Entscheidend ist eine Frage, die viele unterschätzen: Wird Ihre Ware unter Ihrer eigenen Marke verkauft oder unter der Marke Ihres Kunden?

Stand auf einen Blick

Status: In Kraft und anwendbar seit 12. August 2026 – Verordnung (EU) 2025/40
  • seit 12.08.2026Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelverpackungen und für Schwermetalle; technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung
  • ab 12.08.2028 (frühestens)harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung
  • ab 01.01.2030 (frühestens)Recyclingfähigkeit (Stufen A–C), Mindest-Rezyklatanteile bei Kunststoff, Leerraum höchstens 50 %
  • ab 01.01.2038nur noch Recyclingfähigkeit der Stufen A oder B

«Frühestens»: Mehrere Fristen verschieben sich nach hinten, solange die EU-Kommission die nötigen Durchführungsbestimmungen nicht erlassen hat. Die Vorgaben zur Kennzeichnung waren auf den 12. August 2026 fällig und fehlen bisher.

Stand: 27. September 2026

Zeitleiste zur PPWR: gilt seit 12.08.2026 (PFAS, Schwermetalle, Dokumentation); neue Schweizer Verpackungsverordnung ab 01.01.2027; harmonisierte Kennzeichnung frühestens ab 12.08.2028; Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Leerraum frühestens ab 01.01.2030; ab 01.01.2038 nur noch Recycling-Stufen A oder B.

Worum es geht

Die PPWR ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994. Anders als eine Richtlinie muss eine Verordnung nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden – sie gilt in allen 27 Mitgliedstaaten gleich. Sie erfasst alle Verpackungen: Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen ebenso wie Versandkartons im Onlinehandel.

Ziel ist weniger und besser verwertbare Verpackung. Dafür setzt die Verordnung an der Gestaltung an (Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, kein unnötiger Leerraum), an den Stoffen (PFAS, Schwermetalle) und an der Information (Kennzeichnung, Dokumentation).

Wer betroffen ist – und in welcher Rolle

Für die PPWR zählt, wo die Verpackung in Verkehr gebracht wird, nicht wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Welche Pflichten Sie als Schweizer Unternehmen haben, hängt von Ihrer Rolle ab:

  • Ware unter Ihrer eigenen Marke: Dann sind Sie nach der PPWR der «Erzeuger» – auch wenn Sie in der Schweiz sitzen (Art. 3 Nr. 13). Sie müssen die Konformitätsbewertung durchführen, die technische Dokumentation erstellen und die EU-Konformitätserklärung ausstellen. Ihr EU-Abnehmer ist Importeur und prüft vor dem Inverkehrbringen, ob diese Unterlagen vorliegen (Art. 18).
  • Ware unter der Marke Ihres Kunden oder Komponenten, die Ihr Kunde weiterverarbeitet: Dann liegen die Erzeugerpflichten in der Regel bei Ihrem Kunden. Er braucht dafür aber Ihre Daten und Nachweise.

Wichtig: Einen Bevollmächtigten in der EU können Sie zwar benennen. Die Konformitätsbewertung und die technische Dokumentation können Sie ihm jedoch ausdrücklich nicht übertragen (Art. 17). Diese Arbeit bleibt beim Erzeuger.

Hinzu kommt die erweiterte Herstellerverantwortung – die Pflicht, sich in jedem Zielland zu registrieren und Gebühren für Sammlung und Recycling zu zahlen. Sie trifft in der Regel denjenigen, der die Verpackung im jeweiligen EU-Staat erstmals bereitstellt, also meist Ihren Importeur. Verkaufen Sie direkt an Endkunden in der EU, etwa über einen Onlineshop, kann sie Sie selbst treffen.

Entscheidungsschema zur PPWR: Bei Ware unter eigener Marke ist das Schweizer Unternehmen Erzeuger und erstellt Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung; der EU-Abnehmer ist Importeur. Bei Ware unter der Marke des Kunden ist in der Regel der Kunde Erzeuger, das Schweizer Unternehmen liefert Verpackungsdaten und Nachweise.

Die Herausforderung für KMU

Die PPWR verlangt Nachweise zu Dingen, die viele KMU nicht selbst in der Hand haben: Aus welchen Materialien besteht der Karton, die Folie, das Etikett? Enthält die Beschichtung PFAS? Wie hoch ist der Rezyklatanteil? Diese Angaben liegen beim Verpackungslieferanten – oft sogar bei dessen Vorlieferanten.

Gleichzeitig kommen die ersten Fragebögen von EU-Kunden, die ihre eigene Konformitätsbewertung absichern müssen. Und Behörden können Unterlagen anfordern – ein Bevollmächtigter etwa muss sie innert zehn Tagen vorlegen (Art. 17). Wer dann erst zu suchen beginnt, hat ein Problem.

Das deckt sich mit unserer Studie 2026: 57 % der Befragten nennen fehlende Transparenz in der Lieferkette als grösste Hürde im ESG-Management. (n = 74, nicht repräsentativ; 30 % der Antworten aus Unternehmen mit über 5’000 Mitarbeitenden.)

Datenfluss nach der PPWR: Der Verpackungslieferant liefert Nachweise zu Materialien, PFAS, Schwermetallen und Rezyklatanteil an das Schweizer KMU; dieses erstellt ein Datenblatt bzw. die technische Dokumentation für den EU-Kunden oder Importeur.

La chance

EU-Kunden werden ihre Lieferanten danach auswählen, wer die geforderten Verpackungsdaten vollständig und ohne Rückfragen liefert. Wer das kann, bleibt im Sortiment. Wer es nicht kann, wird für den Kunden zum Risiko. Viele Fristen liegen zwar erst 2028 und 2030 – aber neue Verpackungen brauchen Vorlauf, und Verträge werden heute verhandelt.

Der Blick über die Grenze: die neue Schweizer Verpackungsverordnung

Auch die Schweiz zieht nach: Der Bundesrat hat am 24. Juni 2026 eine neue Verpackungsverordnung beschlossen, die ab dem 1. Januar 2027 gilt; einzelne Bestimmungen treten gestaffelt bis 2032 in Kraft. Sie regelt erstmals alle Verpackungen und löst die Verordnung über Getränkeverpackungen aus dem Jahr 2000 ab. Sie legt Anforderungen an das Inverkehrbringen fest, regelt Rücknahme und Entsorgung und setzt Verwertungsziele: Kunststoffverpackungen sollen zu mindestens 55 Prozent und Getränkekartons zu mindestens 70 Prozent stofflich verwertet werden. Laut Bundesamt für Umwelt rückt die Schweiz damit näher an die EU heran – eine Übernahme der PPWR ist es nicht. Wer in beide Märkte liefert, sollte beide Vorgaben im Blick behalten.

PPWR und Digitaler Produktpass: verwandt, aber nicht dasselbe

Oft werden PPWR und Digitaler Produktpass in einem Atemzug genannt. Es sind aber zwei verschiedene Verordnungen: Die PPWR regelt die Verpackung, der Produktpass entsteht aus der Ökodesign-Verordnung (ESPR) und betrifft das Produkt selbst. Eine Pflicht zum Produktpass für Verpackungen gibt es derzeit nicht.

Die Schnittmenge liegt bei den Daten: Materialien, Gewicht, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Stoffe. Und bei der Technik: eine eindeutige Kennung und ein Datenträger wie ein QR-Code. Wer seine Verpackungsdaten heute pro Artikel strukturiert erfasst, beantwortet damit die PPWR-Anfragen von heute – und hat eine Grundlage für den Produktpass von morgen. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Digitalen Produktpass (in Vorbereitung).

In fünf Schritten vorbereitet

Vorgehensmodell in fünf Schritten: Rolle klären, Verpackungen erfassen, Nachweise einholen, dokumentieren, Fristen verfolgen.
  1. Rolle klären – pro Markt und Produkt: Eigene Marke oder Kundenmarke? Lieferung an einen Importeur oder direkt an Endkunden?
  2. Verpackungen erfassen: Welche Artikel gehen in die EU, und aus welchen Verpackungsteilen bestehen sie (Material, Gewicht)?
  3. Nachweise einholen: Beim Verpackungslieferanten Angaben zu PFAS, Schwermetallen und Rezyklatanteil anfordern – gebündelt, nicht pro Kundenanfrage.
  4. Dokumentieren und bereitstellen: Als Erzeuger technische Dokumentation und Konformitätserklärung erstellen; als Zulieferer ein Verpackungsdatenblatt für Ihre Kunden.
  5. Fristen verfolgen: Kennzeichnung (ab 2028) und Recyclingfähigkeit (ab 2030) früh in neue Verpackungen einplanen.

Checkliste für den Einstieg

  • Liste der Artikel, die in die EU geliefert werden
  • Rolle je Artikel geklärt (eigene Marke oder Kundenmarke)
  • Verpackungsteile mit Material und Gewicht erfasst
  • PFAS-Nachweis für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt vorhanden
  • Verpackungslieferanten nach Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit gefragt
  • Zuständigkeit intern festgelegt und Unterlagen innert zehn Tagen auffindbar

Wie ZEROvia unterstützt

In Vorbereitung: das PPWR-Datenblatt (voraussichtlich 2027). Verpackungsdaten pro Artikel erfassen, auch aus einem ERP-Export. Fehlende Nachweise gebündelt beim Verpackungslieferanten anfragen. Das Datenblatt versioniert an Ihre EU-Kunden verteilen und bei Änderungen automatisch aktualisieren. Ein Rollen-Check zeigt, welche Pflichten bei Ihnen liegen.

Einblick in die Entwicklung: Das PPWR-Datenblatt im ZEROvia Anfragen-Hub mit Pflichtencheck, Fristen und Verpackungsdaten pro Artikel (Prototyp mit Beispieldaten).
Einblick in die Entwicklung: das PPWR-Datenblatt im ZEROvia Anfragen-Hub (Prototyp mit Beispieldaten)

Heute schon verfügbar für Ihre übrigen Nachhaltigkeitsdaten: vom ESG Quick Check bis zum VSME-Bericht, das KI-gestützte Beantworten von Kundenanfragen mit Ihren eigenen Daten und Dokumentvorlagen für fehlende Richtlinien.

Sie haben bereits PPWR-Anfragen von EU-Kunden auf dem Tisch? Sprechen Sie uns an.

Nächste Schritte

Factsheet PPWR herunterladen (PDF)

PDF, 1 Seite · alle Fakten auf einen Blick

Sources

Dieser Beitrag bietet eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Zuletzt aktualisiert: 27. September 2026.