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Beitragsbild: EmpCo – Keine grüne Aussage ohne Beleg

EmpCo: Keine grüne Aussage mehr ohne Beleg

Seit dem 27. September 2026 gilt in der ganzen EU die EmpCo-Richtlinie. «Umweltfreundlich», «klimaneutral» oder ein eigenes Nachhaltigkeitssiegel – solche Aussagen sind gegenüber Verbrauchern nur noch erlaubt, wenn sie belegt sind. Das betrifft auch Schweizer Unternehmen. Und es betrifft Zulieferer, die gar keine Werbung machen: Denn die Belege liegen oft in ihrer Lieferkette.

Stand auf einen Blick

Status: In Kraft und anzuwenden seit 27. September 2026 – Richtlinie (EU) 2024/825
  • WerUnternehmen, die Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern in der EU machen – unabhängig vom Firmensitz
  • Wasneue Verbote für allgemeine Umweltaussagen, eigene Siegel, Klimaneutralität durch Kompensation, Zukunftsversprechen ohne Plan
  • SchweizSeit 1. Januar 2025 müssen Klimaaussagen nach dem UWG objektiv und überprüfbar belegt sein – auch gegenüber Geschäftskunden

Stand: 27. September 2026

Illustration: Weisse Verpackungen werden mit grüner Farbe übermalt, am Etikett hängt die Frage «Beleg?» – ein Bild für Greenwashing

Was sich mit EmpCo ändert

Die EmpCo-Richtlinie («Empowering Consumers for the Green Transition») ergänzt die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Sie wurde in nationales Recht umgesetzt – in Deutschland etwa im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Kern ist eine Liste von Praktiken, die künftig in jedem Fall als unlauter gelten (Anhang I):

  • Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis wie «umweltfreundlich», «grün» oder «nachhaltig», wenn das Unternehmen die zugrunde liegende hervorragende Umweltleistung nicht belegen kann (Nr. 4a)
  • Eigene Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht staatlich festgesetzt sind (Nr. 2a)
  • Aussagen über das ganze Produkt oder Unternehmen, wenn sie nur einen Teilaspekt betreffen (Nr. 4b)
  • Klimaneutralität durch Kompensation: Aussagen, ein Produkt sei dank Kompensation klimaneutral, CO₂-reduziert oder klimapositiv (Nr. 4c)
  • Selbstverständlichkeiten als Vorteil: gesetzliche Pflichten als Besonderheit des eigenen Angebots darstellen (Nr. 10a)

Dazu kommt: Wer eine künftige Umweltleistung verspricht – etwa «Netto-Null bis 2035» –, braucht einen detaillierten, realistischen Umsetzungsplan mit messbaren Zielen, der regelmässig von unabhängigen Sachverständigen überprüft wird (Art. 6 Abs. 2 lit. d). Die Richtlinie regelt zudem Informationen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates.

Wann EmpCo Schweizer Unternehmen betrifft

Massgebend ist, wen die Kommunikation erreicht, nicht wo das Unternehmen sitzt. Wer über einen Onlineshop an Verbraucher in der EU verkauft, Kampagnen auf EU-Märkte ausrichtet oder Verpackungen und Werbetexte an Händler in der EU liefert, fällt darunter. Das betrifft Verpackungen, Produktnamen, Websites, Social Media und auch Nachhaltigkeitsberichte, soweit sie sich an Verbraucher richten.

Die Folgen eines Verstosses reichen von der Unterlassung über neue Verpackungen bis zu Bussen; laut BDO sind bis zu 4 % des Jahresumsatzes möglich. Einzelne Staaten wie Deutschland sehen Übergangsregeln für Ware vor, die bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde.

Und in der Schweiz? Was das UWG verlangt

Auch ohne EU-Bezug gilt in der Schweiz bereits eine Belegpflicht. Seit dem 1. Januar 2025 handelt nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter, wer «Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können» (Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG).

Was das in der Praxis heisst:

  • Klimaaussagen über Produkte und über das Unternehmen selbst sind erfasst – etwa «klimaneutral», «CO₂-reduziert» oder «Netto-Null-Unternehmen».
  • Nicht nur gegenüber Verbrauchern: Das UWG erfasst jedes Verhalten, das das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG) – grundsätzlich also auch Aussagen gegenüber Geschäftskunden, etwa in Offerten oder auf der Website.
  • Belege müssen bereitliegen: Die Aussage muss sich auf objektive und überprüfbare Grundlagen stützen. Zudem kann ein Gericht verlangen, dass Werbende die Richtigkeit ihrer Tatsachenbehauptungen beweisen (Art. 13a UWG).

Der Unterschied zur EU: Die Schweizer Regel ist enger gefasst, denn sie betrifft Klimaaussagen. Die EmpCo-Richtlinie erfasst Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen breiter und mit konkreten Verboten, gilt aber nur gegenüber Verbrauchern. Wer in beide Märkte kommuniziert, sollte deshalb beide Massstäbe anlegen.

Die Belegpflicht endet nicht bei der Marke

Die EmpCo-Richtlinie ist Verbraucherrecht. Auf den ersten Blick betrifft sie Marken und Händler, nicht Zulieferer. Ich halte das für einen Trugschluss.

Nehmen Sie eine Aussage wie «Verpackung aus 50 % Rezyklat» oder «mit 40 % weniger CO₂ hergestellt». Die Marke, die das auf ihr Produkt schreibt, muss es belegen können. Die Daten dafür hat sie aber selten selbst. Sie liegen beim Verpackungslieferanten, beim Komponentenhersteller, beim Logistiker. Ab heute gilt also: Eine grüne Aussage ist nur so gut wie die Daten, die aus der Lieferkette kommen.

Die Belegkette hinter einer grünen Aussage: Eine Marke macht eine Aussage wie «Verpackung aus 50 % Rezyklat», die nach EmpCo und UWG nachweisbar sein muss; die Daten dafür kommen aus der Lieferkette und werden durch Nachweise wie Zertifikate oder Lieferantenerklärungen belegt.

Das deckt sich mit dem, was wir in unserer Studie 2026 gesehen haben: 57 % der Befragten nennen fehlende Transparenz in der Lieferkette als grösste Hürde im ESG-Management. Nur 24 % haben vollständige Transparenz bei ihren direkten Lieferanten, in den Stufen dahinter sind es 2 %. (n = 74, nicht repräsentativ; 30 % der Antworten aus Unternehmen mit über 5’000 Mitarbeitenden.)

Genau hier sehe ich die Chance für KMU. Wer als Zulieferer seine Nachhaltigkeitsdaten strukturiert und mit Nachweisen bereitstellen kann, macht es seinen Kunden leicht, rechtssichere Aussagen zu treffen. Wer das nicht kann, wird zum Risiko für die Kommunikation seines Kunden. Deshalb haben wir ZEROvia von Anfang an so gebaut, dass hinter einer Aussage die Daten stehen – nicht umgekehrt.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Aussagen sammeln: Alle Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen auf Verpackungen, Website, Social Media, in Offerten und Berichten erfassen.
  2. Prüfen, wer sie liest: Richtet sich die Aussage an Verbraucher in der EU, in der Schweiz oder an Geschäftskunden?
  3. Beleg zuordnen: Für jede Aussage festhalten, auf welchen Daten und Nachweisen sie beruht – und wo diese fehlen.
  4. Streichen oder präzisieren: Allgemeine Begriffe durch konkrete, belegte Angaben ersetzen; eigene Siegel und kompensationsbasierte Klimaneutralität überprüfen.
  5. Datenbasis sichern: Fehlende Daten bei Lieferanten einholen und regelmässig aktualisieren – und selbst als Lieferant vorbereitet sein, wenn Ihre Kunden fragen.

Wie ZEROvia unterstützt

ZEROvia ersetzt keine rechtliche Prüfung Ihrer Werbeaussagen. Aber ZEROvia schafft die Datengrundlage, auf der belegbare Aussagen beruhen:

  • Geführtes Nachhaltigkeitsreporting vom ESG Quick Check bis zum VSME-Bericht – mit Daten, die Sie nachvollziehbar erfassen
  • Kundenanfragen beantworten: Anfragen in beliebigen Formaten KI-gestützt mit Ihren eigenen Daten beantworten, vor dem Versand geprüft
  • Dokumentationslücken schliessen mit Dokumentvorlagen direkt in der Plattform
  • ESG-Profil: Sie entscheiden, welche Daten sichtbar sind – statt Schlagworten zeigen Sie Kennzahlen
  • Lieferanten-Screening: eigene Lieferanten KI-gestützt nach Nachhaltigkeitskriterien prüfen

Nächste Schritte

Quellen

Dieser Beitrag bietet eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Zuletzt aktualisiert: 27. September 2026.