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Vom VSME zum VS-Standard: Der freiwillige Standard, an dem künftig niemand mehr vorbeikommt

Was bedeutet Nachhaltigkeit für ein Schweizer KMU?

Am 3. Juli 2026 hat die EU-Kommission den freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard als delegierten Rechtsakt verabschiedet. Er sieht harmlos aus – „freiwillig». Tatsächlich entscheidet er, welche ESG-Daten ein KMU in der Lieferkette überhaupt noch liefern muss. Eine Einordnung.

Wer die europäische ESG-Regulierung seit der ersten CSRD-Konsultation begleitet, hat gelernt, Ankündigungen zu misstrauen und auf die Mechanik zu schauen. Der 3. Juli 2026 war so ein Tag, an dem die Mechanik wichtiger war als die Überschrift. Die EU-Kommission hat mit dem delegierten Rechtsakt C(2026) 5011 final den freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard für Unternehmen ausserhalb der CSRD-Pflicht verabschiedet – die verbindliche Fassung dessen, was bisher als VSME-Empfehlung durch den Markt geisterte. In der Fachdiskussion hat sich dafür rasch das Kürzel „VS» (Voluntary Standard) eingebürgert. Die eigentliche Nachricht steht nicht im Titel: Ein „freiwilliger» Standard wird zur verbindlichen Obergrenze für alles, was Grosskunden und Banken von kleineren Zulieferern verlangen dürfen.

Das klingt nach einem technischen Detail. Es ist der Grund, warum der VS für den Mittelstand in den nächsten 18 Monaten relevanter wird als die CSRD selbst. 

1. Wo die CSRD aufhört – und was Omnibus daran verändert hat

Morir Directiva sobre Informes de Sostenibilidad Corporativa (CSRD) war in ihrer ursprünglichen Fassung auf rund 50.000 Unternehmen in der EU ausgelegt. Sie verlangt einen geprüften Nachhaltigkeitsbericht nach den ESRS (European Sustainability Reporting Standards), inklusive doppelter Wesentlichkeitsanalyse und externer Prüfung. Für ein grosses, kapitalmarktnahes Unternehmen ist das anspruchsvoll, aber tragbar. Für den klassischen Mittelstand war es von Anfang an eine Nummer zu gross.

Genau hier setzte das Omnibus-I-Paket an. Die Kommission hatte es am 26. Februar 2025 vorgeschlagen; die entsprechende Änderungsrichtlinie wurde Anfang 2026 final verabschiedet und ist im Frühjahr 2026 in Kraft getreten. Drei Eingriffe sind für den Mittelstand entscheidend:

Erstens der Anwendungsbereich. Die CSRD-Pflicht greift nun nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden y über 450 Mio. EUR Umsatz. Das reduziert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen dramatisch – Schätzungen gehen von einer Reduktion um rund 80 % aus. Der grösste Teil des Mittelstands ist damit formal aus der direkten Pflicht heraus.

Zweitens die Straffung der ESRS. Die überarbeiteten Standards reduzieren die Zahl der Datenpunkte von rund 1.073 auf etwa 320 (sofern wesentlich) – ein Minus von über 70 %, bei den verpflichtenden Datenpunkten über 60 %. Die doppelte Wesentlichkeit, ESRS 1 und 2 als Pflichtgerüst und E1 (Klima) als Datenrückgrat bleiben allerdings erhalten. Die CSRD wird also einfacher, aber nicht substanziell anders.

Drittens – und das ist der eigentliche Hebel – der „Value Chain Cap». Ein CSRD-pflichtiges Unternehmen darf von Geschäftspartnern mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden keine Nachhaltigkeitsinformationen mehr verlangen, die über den freiwilligen Standard hinausgehen. Aus einer Empfehlung wird damit eine gesetzliche Deckelung. Der VS ist nicht mehr nur ein Angebot an KMU – er ist die juristische Grenze dessen, was von ihnen eingefordert werden darf.

Kritisch eingeordnet

Der Cap schützt vor verpflichtenden Datenanfragen jenseits des VS – nicht vor freiwilligen. Grosskunden dürfen weiterhin mehr erbitten, und aus kommerziellen Gründen werden viele KMU liefern. Auch Banken agieren teils ausserhalb der Value-Chain-Logik über eigene aufsichtsrechtliche Anforderungen. „Alle Anforderungen erfüllt» ist deshalb präziser als „alle standardisierten Anforderungen erfüllt».

CSRD-Pflicht endet – VS-Standard beginnt

VERPFLICHTEND
CSRD
≥ 1.000 Mitarbeitende UND
> 450 Mio. EUR Umsatz

  • Volle ESRS (~320 DP, wenn wesentlich)
  • Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
  • Externe Prüfpflicht (Assurance

FREIWILLIG · GEDECKELT
VS-Standard (Basis: VSME)
< 1.000 Mitarbeitende
ausserhalb der CSRD-Pflicht

  • Basis-Modul B1–B11 (Kern-KPIs)
  • Comprehensive C1–C9 (auf Anfrage)
  • Keine Pflicht-Wesentlichkeit, keine Prüfpflicht
VALUE CHAIN CAP (Omnibus I)

Ein CSRD-pflichtiges Unternehmen darf von KMU-Zulieferernnichts verlangen, was über den VS-Standard hinausgeht

Abb. 1 — Abgrenzung CSRD ↔ VS-Standard. Der Value Chain Cap macht den freiwilligen Standard zur verbindlichen Obergrenze für Datenanfragen entlang der Lieferkette.

2. Vom VSME zum VS: die Entwicklung eines „freiwilligen» Standards mit Zähnen

Der VS fällt nicht vom Himmel. Seine Vorgeschichte erklärt, warum er so wirkmächtig ist. EFRAG hatte den VSME – den „Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs» – im Dezember 2024 an die Kommission übergeben. Es war die pragmatische Antwort auf ein reales Problem: KMU wurden von Kunden und Banken mit einem Wildwuchs an individuellen ESG-Fragebögen überzogen. Der VSME sollte diesen Wildwuchs durch eine standardisierte Auskunft ersetzen.

Yo soy Juli 2025 übernahm die Kommission den VSME als Empfehlung. Eine Empfehlung ist im EU-Recht „soft law» – unverbindlich. Genau das änderte sich mit Omnibus. Der VSME wurde vom guten Ratschlag zum gesetzlich verankerten Referenzpunkt für den Value Chain Cap. Und mit dem delegierten Rechtsakt vom 3. Juli 2026 erhält diese Fassung nun bindende Rechtskraft als delegierte Verordnung – kein Ratschlag mehr, sondern anwendbares Recht.

Die inhaltliche Struktur des VSME bleibt dabei weitgehend erhalten: ein Basis-Modul (B1–B11) mit den Kernkennzahlen, die Value-Chain-Partner am häufigsten anfragen – darunter THG-Emissionen Scope 1 und 2, Kennzahlen zur eigenen Belegschaft, Energie und Antikorruption. Darauf aufbauend ein Comprehensive-Modul (C1–C9) für die zusätzlichen Angaben, die Banken, Investoren und Grosskunden typischerweise obendrauf verlangen. Das Basis-Modul ist Voraussetzung für das Comprehensive-Modul.

Der VS ist kein „neuer» Standard, sondern der VSME mit juristischen Zähnen. Substanziell verändern sich die Offenlegungen kaum; was sich ändert, ist der Rechtsstatus (Empfehlung → delegierte Verordnung) und die Funktion (Vorlage → gesetzliche Datengrenze). Wer das versteht, positioniert sich früher richtig als der Markt.

Die wesentlichen Unterschiede: VSME (2024/25) → VS (2026)

Dimensión VSME (EFRAG-Empfehlung) VS-Standard (Delegierter Rechtsakt)
Rechtsstatus Kommissions-Empfehlung (soft law), 30. Juli 2025 Delegierte Verordnung – verbindliches EU-Recht, C(2026) 5011 final vom 3.7.2026
Verbindlichkeit Unverbindlich, rein freiwillige Anwendung Freiwillig für das KMU – aber verbindlich als Obergrenze für Anfragende
Funktion in der Lieferkette Standardisierte Antwortvorlage gegen Fragebogen-Wildwuchs Gesetzlicher „Value Chain Cap»: definiert das Maximum zulässiger Anfragen
Schutzwirkung für KMU Keine – Kunden konnten beliebig mehr verlangen – gesetzliches Recht, Anfragen jenseits des VS abzulehnen
Modulstruktur Basis B1–B11 + Comprehensive C1–C9 Weitgehend übernommen (inhaltlich VSME-basiert)
Doppelte Wesentlichkeit Nicht verpflichtend Nicht verpflichtend (bewusst niedrigschwellig)
Externe Prüfung Keine Assurance-Pflicht Keine Assurance-Pflicht
Verhältnis zur CSRD/ESRS Bewusst „leichter» als ESRS Referenzpunkt, den ESRS-Berichtspflichtige gegenüber KMU nicht überschreiten dürfen
Status & Zeitplan Übergabe 12/2024, Empfehlung 07/2025 Verabschiedung 03.07.2026; Prüfphase EP/Rat (bis 4 Monate); Anwendung ab GJ 2027, freiwillig ab GJ 2026

Die exakte Datenpunktzahl des VS variiert je nach Zählweise und finalem Anhang des Rechtsakts; kursierende Angaben reichen von rund 46 häufig angefragten Basis-Datenpunkten bis zu ~140 Datenpunkten über beide Module. Die Endfassung ist mit dem veröffentlichten Anhang abzugleichen.

3. Warum der VS zum De-facto-Datenaustauschstandard wird

Regulatorik entfaltet ihre Wirkung selten dort, wo sie formal ansetzt, sondern dort, wo sich Marktverhalten verändert. Der VS trifft einen Nerv, weil er drei Interessen gleichzeitig bedient. Für den Grosskonzern löst er ein Compliance-Problem: Er muss seine Lieferkette abfragen, darf aber nicht mehr verlangen als den VS – also fragt er genau den VS ab. Für das KMU löst er ein Effizienzproblem: Statt zwanzig unterschiedlicher Fragebögen beantwortet es einmal den VS und bedient damit alle. Für Banken schafft er eine vergleichbare Datenbasis für Kreditvergabe und Portfolio-Steuerung.

Wenn alle drei Seiten dasselbe Format wollen, entsteht ein Standard – unabhängig davon, ob er „freiwillig» heisst. Der realistische Fahrplan: eine Anpassungsphase von September bis Dezember 2026, in der die ersten Grossunternehmen beginnen, den VS von Zulieferern anzufordern. Ab 2027 wird der VS in der Beziehung „Grossunternehmen ↔ KMU» zum De-facto-Standard über die gesamte EU. Wer bis dahin keine belastbare, quellengebundene VS-Datenbasis hat, verhandelt bei jeder Ausschreibung aus der Defensive.

Wo Vorsicht angebracht ist

„De facto verpflichtend» bleibt eine Prognose, keine Rechtstatsache. Der delegierte Rechtsakt durchläuft noch die Prüfphase von Parlament und Rat (bis zu vier Monate), Detailänderungen sind möglich. Und die Marktdurchdringung hängt davon ab, wie konsequent Grosskonzerne den VS tatsächlich als Beschaffungsstandard verankern. Die Richtung ist klar – das Tempo ist es noch nicht.

4. Was das für den Mittelstand konkret heisst

Für ein KMU ist die entscheidende Frage nicht „Bin ich berichtspflichtig?», sondern „Kann ich liefern, was mein grösster Kunde und meine Bank ab 2027 standardmässig verlangen?». Genau auf diese Frage ist der ZEROvia-Ansatz zugeschnitten. Statt eines schwergewichtigen Reporting-Tools ein pragmatischer Dreischritt, der ein Unternehmen vom Nullpunkt zur VS-fähigen Datenbasis führt – jede Aussage quellengebunden, prüffähig und wiederverwendbar.

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Der Punkt ist nicht, dass ZEROvia ein weiteres Reporting-Werkzeug wäre. Der Punkt ist die Datenbasis dahinter: ein geprüftes, quellengebundenes Datenmodell, aus dem sich sowohl der private VS-Report für Bank und Grosskunde als auch ein öffentliches, KI-lesbares ESG-Profil erzeugen lässt. Wenn der VS zum Datenaustauschstandard wird, gewinnt nicht, wer am meisten berichtet – sondern wer seine Nachweise einmal sauber erfasst und beliebig oft wiederverwenden kann.

Für den Mittelstand ist der VS damit keine Bedrohung, sondern eine Vereinfachung mit Ansage. Die Unternehmen, die jetzt ihre Datenbasis ordnen, werden 2027 nicht hektisch Fragebögen ausfüllen. Sie werden auf Knopfdruck liefern.

Der VS („Voluntary Standard») ist die am 3. Juli 2026 als delegierter Rechtsakt (C(2026) 5011 final) verabschiedete, verbindliche Fassung des freiwilligen Nachhaltigkeitsstandards für Unternehmen ausserhalb der CSRD-Pflicht. Inhaltlich basiert er auf dem VSME, den EFRAG im Dezember 2024 vorlegte und den die Kommission im Juli 2025 als Empfehlung übernahm. Der zentrale Unterschied ist der Rechtsstatus: aus einer unverbindlichen Empfehlung wird verbindliches EU-Recht, das zugleich als gesetzliche Obergrenze („Value Chain Cap») für Datenanfragen an KMU dient.

Nein. Für das KMU selbst bleibt die Anwendung freiwillig. Verbindlich ist der Standard für die andere Seite: CSRD-pflichtige Grosskunden dürfen von Zulieferern mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden keine Nachhaltigkeitsdaten verlangen, die über den VS hinausgehen. In der Praxis wird der VS dadurch zum faktischen Anforderungsprofil, wenn ein KMU Grosskunden oder Banken bedienen will.

Der Value Chain Cap ist eine mit dem Omnibus-I-Paket eingeführte gesetzliche Deckelung: Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von KMU-Geschäftspartnern (unter 1.000 Mitarbeitende) nur Informationen im Umfang des VS-Standards anfordern. KMU haben ein gesetzliches Recht, darüber hinausgehende Anfragen abzulehnen.

Der delegierte Rechtsakt wurde am 3. Juli 2026 von der Kommission verabschiedet und durchläuft die Prüfphase von Europäischem Parlament und Rat (bis zu vier Monate). Die praktische Anwendung wird ab Geschäftsjahr 2027 erwartet, eine freiwillige frühe Anwendung ab GJ 2026 ist möglich. Marktbeobachter rechnen mit einer Anpassungsphase ab Herbst 2026 und breiter Durchsetzung ab 2027.

Der Standard ist zweistufig aufgebaut: ein Basis-Modul (B1–B11) mit den am häufigsten angefragten Kennzahlen – darunter THG-Emissionen Scope 1 und 2, Belegschafts-, Energie- und Governance-Angaben – sowie ein Comprehensive-Modul (C1–C9) mit zusätzlichen, von Banken und Grosskunden häufig verlangten Angaben. Eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse und eine externe Prüfung sind nicht verpflichtend.

Notas al pie / Fuentes

  1. Europäische Kommission, Delegierter Rechtsakt C(2026) 5011 final, Brüssel, 3.7.2026 (Primärdokument): ec.europa.eu/finance/docs/level-2-measures/csrd-delegated-act-2026-5011_en.pdf
  2. Europäische Kommission, „Commission seeks feedback on revised sustainability reporting standards» (6.5.2026): finance.ec.europa.eu
  3. Europäische Kommission, „Q&A: Recommendation on a voluntary sustainability reporting standard for SMEs»: finance.ec.europa.eu
  4. Europäische Kommission, „Commission presents voluntary sustainability reporting standard to ease burden on SMEs»: finance.ec.europa.eu
  5. EFRAG, VSME-Standard (Dezember 2024): efrag.org – VSME Standard (PDF)
  6. EFRAG, „SMEs and Sustainability Reporting»: efrag.org
  7. Deloitte, „EU Sustainability Reporting — Omnibus Legislative Developments and Updates to ESRS» (14.1.2026): dart.deloitte.com
  8. PwC, „’Omnibus‘ directive finalised»: viewpoint.pwc.com
  9. Covington (Inside Energy & Environment), „European Commission Publishes ‚ESRS 2.0‘ for Public Consultation» (5/2026): insideenergyandenvironment.com
  10. Generation Impact Global, „VSME and the SME pathway: trickle-down cap explained»: generationimpact.global

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechts- oder Prüfungsberatung. Rechtsstatus und Detailinhalte des delegierten Rechtsakts können sich während der Prüfphase durch Parlament und Rat noch ändern; massgeblich ist die im Amtsblatt veröffentlichte Endfassung.