Jahrelang galt: Wer an einen großen Kunden liefert, bekommt dessen Berichtspflichten mit. Die EU begrenzt diesen Trickle-down-Effekt jetzt. Die Regel heißt Value-Chain-Cap, und sie gilt ab dem Geschäftsjahr 2027.
Was beschlossen ist
- Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470, veröffentlicht im Amtsblatt am 26.02.2026: Die CSRD gilt künftig nur noch für Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und über EUR 450 Mio. Nettoumsatz. Die Mitgliedstaaten setzen die Änderungen bis 19.03.2027 um.
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560: der freiwillige Standard, entwickelt aus dem VSME. Die Kommission hat ihn am 03.07.2026 angenommen, er ist seit 24.09.2026 in Kraft.
- Value-Chain-Cap (Artikel 3): gilt für Geschäftsjahre ab 01.01.2027.
Wer geschützt ist
Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit durchschnittlich höchstens 1.000 Mitarbeitenden, die selbst nicht berichtspflichtig sind. Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitenden sind zusätzlich entlastet: Für sie sind weitere Angaben freiwillig, darunter Energie und Emissionen (B3).
Der Cap bindet den berichtspflichtigen Kunden. Er begrenzt, was dieser für seinen CSRD-Bericht von seinen Lieferanten verlangen darf. Die Richtlinie beschränkt den Schutz nicht auf Lieferanten in der EU; eine ausdrückliche Regel für Lieferanten in Drittstaaten wie der Schweiz enthält sie aber auch nicht.
Was Ihr Kunde verlangen darf
- Die als „notwendig“ markierten Angaben des freiwilligen Standards (Anhang II). Nur diese fallen unter den Cap.
- Mehr darf er erfragen, aber nicht verlangen. Er muss kennzeichnen, welche Angaben über den Cap hinausgehen, und Sie auf Ihr Recht hinweisen, diese abzulehnen.
- Weniger ist erwünscht. Die Kommission erwartet, dass Unternehmen weniger fragen, wenn sie weniger brauchen.
Was der Cap nicht regelt
- Anfragen aus anderem EU- oder nationalem Recht, zum Beispiel für den CO₂-Grenzausgleich (CBAM) oder die Verpackungsverordnung (PPWR). Produktdaten bleiben gefragt.
- Sorgfaltspflichten nach der CSDDD. Dort gilt eine eigene Grenze: Informationen von Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Mitarbeitenden dürfen nur angefragt werden, wenn sie sich nicht anders beschaffen lassen. Die Umsetzungsfrist läuft bis 26.07.2028.
- Anfragen für andere Zwecke als den CSRD-Bericht, etwa für die Lieferantenauswahl, und Kunden, die nicht unter die CSRD fallen.
Was das für Sie heißt
- Erfassen Sie Ihre Daten nach dem freiwilligen Standard. Dann liegt die Antwort auf die meisten Berichtsanfragen bereit, für alle Kunden gleich.
- Fragen Sie nach dem Zweck jeder Anfrage: CSRD-Bericht, Sorgfaltspflicht, Produktvorschrift oder Lieferantenauswahl? Davon hängt ab, was Sie liefern müssen.
- Über den Cap hinaus dürfen Sie ablehnen, müssen aber nicht. Wer mehr liefert, etwa eine Klimabilanz oder einen PCF je Artikel, kann sich bei der Lieferantenauswahl abheben.
- Entscheiden Sie je Kunde, was er sieht. Der Cap macht Ihre Freigabe nicht überflüssig, er macht sie einfacher.
So hilft ZEROvia
- VSME-Bericht, Basis- und umfassendes Modul, aus Ihren Daten befüllt, für den freiwilligen Standard vorbereitet.
- Freigabe je Kunde und Abschnitt: Sie entscheiden, wer was sieht.
- Kundenanfragen mit KI: auch Fragen außerhalb des Standards mit Quelle beantworten.
- PCF je Artikel im PACT-Format (Version 3), wenn Kunden Produktdaten brauchen.